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Ärztliche Suizidassistenz – Das von der BÄK verabschiedete ethische Zwangsdiktat stößt zunehmend auf Bedenken
Ausweislich eines Berichtes im Westfälischen Ärzteblatt über die Herbstsitzung der Kammerversammlung der ÄK Westfalen-Lippe haben die Delegierten u.a. eine Änderung der ärztlichen Berufsordnung mit Blick auf die ärztliche Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid beschlossen, die von einem strikten Verbot der ärztlichen Suizidassistenz absieht.
„Vorgeschlagen und von der Kammerversammlung angenommen wurde schließlich ein Kompromiss. Appellativ heißt es nun in der westfälisch-lippischen Berufsordnung, dass Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten sollen.“, so der Mitteilungstext (Westf. ÄBL 01/2012, S. 20).
Dies ist nachhaltig zu begrüßen und es bleibt zu hoffen, dass die anderen Landesärztekammer sich ebenso zu einer moderaten Regelung durchringen werden. Denn immerhin steht mit dem ethischen Zwangsdiktat und dem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz zugleich auch die ärztliche Gewissensfreiheit auf dem Spiel, die ohne erkennbare Not von den Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages zu Grabe getragen wurde. Es hätte der BÄK gut zu Gesichte angestanden, hier von vorn herein auf eine Regelung zu drängen, die dem hohen Rang des Grundrechts auf Gewissensfreiheit gerecht wird, statt für ein ethisches Zwangsdiktat zu plädieren, dass für sich betrachtet als ein Affront gegen die persönliche und ethische Integrität der ärztlichen Kolleginnen und Kollegen gewertet werden muss.
Ärztefunktionäre resp. die Delegierten sollten sich nicht anmaßen, eine höchst individuelle ärztliche Gewissensentscheidung durch eine berufsrechtliche Norm zu beugen! Dies gereicht einem freien Berufsstand, der sich in einem besonderen Maße einer vertrauensvollen und individuellen Arzt-Patienten-Beziehung verpflichtet weiß, nicht zur Ehre. Insofern liegt es an den einzelnen Ärztekammern, hier eine weise Entscheidung zu treffen!
Lutz Barth
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IQB – Medizin- &. Pflegerecht - Lutz Barth
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