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Patientenwillen hat Vorrang
Hilflos an medizinischen Maschinen hängen und nicht mehr selbst bestimmen zu können – davor haben viele Angst. Etwa acht Millionen Menschen in Deutschland haben für diesen Fall mit einer Patientenverfügung vorgesorgt. In Zukunft können sie sich darauf verlassen, dass ihr Wille beachtet wird.
Erwachsene können in einer schriftlichen Patientenverfügung bestimmen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Wie Ärzte sind auch Betreuer und Bevollmächtigte an eine vorliegende Patientenverfügung gebunden. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter nicht über den Patientenwillen einig, entscheiden ein Gericht.
Das alles sieht ein neues Gesetz vor, dass der Bundestag verabschiedet hat.
Gewissensentscheidung über Fraktionsgrenzen hinweg
Seit Ende der neunziger Jahre hatten Patienten zunehmend die Anerkennung der Gerichte erfahren.
Einen Regierungsentwurf hat es für das neue Gesetz nicht gegeben. Stattdessen waren aus der Mitte des Bundestages drei verschiedene Gesetzentwürfe eingebracht worden. Einer davon, der Vorschlag des Abgeordneten Stünker, fand nun nach ausgiebigen Beratungen eine Mehrheit. Der Fraktionszwang war für die Abstimmung aufgehoben worden.
Das Gesetz soll zum 1. September in Kraft treten.
- Bestehende Patientenverfügungen gelten weiter, müssen also nicht neu verfasst werden. Allerdings ist es ratsam, eine Patientenverfügung regelmäßig daraufhin prüfen, ob sie noch dem tatsächlichen Willen entspricht. Jede Vergewisserung sollte man ebenfalls schriftlich festhalten.
Die Regelungen zur Patientenverfügung im Einzelnen
Pressekontakt:
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstraße 84
10117 Berlin
Telefon: 030 18 272-0
Fax: 030 18 272-2555
internetpost@bpa.bund.de



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