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Patientenverfügungsgesetz - Wenn Abgeordnete den "Durchblick" verloren haben!
Die Frage, ob es „lachende“ und nach meiner Einsicht insbesondere frohlockende „Vierte“ gibt, scheint beantwortet zu sein.
Die Abgeordneten um die Herren Hüppe und den Bundestagspräsidenten Lammert haben es verstanden, mit ihrem Antrag insbesondere die einschlägigen Fachkreise zu überraschen, gehen die Abgeordneten doch davon aus, dass die mehrjährige Debatte im öffentlichen, wissenschaftlichen und parlamentarischen Raum gezeigt habe, dass eine über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung weder notwendig noch überzeugend möglich ist.
Nun weiß ich persönlich nicht, ob die Abgeordneten sich in den letzten Jahren an einem Ort aufgehalten haben, der völlig von der Außenwelt und insbesondere von den allgemein zugänglichen Quellen zu den Medien und zur Fachliteratur abgeschnitten war, wenngleich doch ein solches durchaus in Anbetracht dieser absurden Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann. Gerade die Fachdiskussion lässt keinen (!) Zweifel offen, dass eine gesetzliche Regelung nicht nur wünschenswert, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.
Hier offenbart sich nicht nur Unwissenheit, sondern vor allem auch eine kaum zu überbietende Ignoranz gegenüber einer seit Jahren lebhaft geführten Debatte und da darf denn schon einmal daran erinnert werden, dass bereits mit dem im Jahre 2000 zum 63. Deutschen Juristentag vorgelegten Gutachten von Jochen Taupitz „Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Leben?“ die Diskussion im wissenschaftlichen Raum eröffnet und letztlich bis zum gegenwärtigen Tage lebhaft wurde. Das Votum der „Wissenschaft“ hierbei ist insofern eindeutig, als dass von der ganz überwiegenden Mehrheit die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung nachhaltig gefordert wird.
Dass nicht „jeder denkbare Fall“ einer Normierung zugänglich ist, ist schlicht eine rechtliche Binsenweisheit, die zu betonen nicht notwendig ist.
Völlig neben der Sache liegt indes der Hinweis, dass für die Ärzteschaft mit den Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung gleichsam Rechtsklarheit geschaffen wurde. Hier verkennen die Abgeordneten die Qualität der Richtlinien, denen eben keine Rechtsnormqualität beigemessen werden können und im Übrigen insofern verfassungsrechtlich bedenklich sind, in dem diese die Gewissenentscheidung der verfassten Ärzteschaft arztethisch präjudizieren!
Ebenso abenteuerlich ist die These, dass sich der gegenwärtige Zustand der Patientenverfügung mit gefestigter Rechtsprechung bewährt hat. Hier scheinen die Abgeordneten nicht die Rechtsprechung zu kennen, in der dass selbstbestimmte Sterben vielfach erst nach einem erfolgreichen Beschreiten eines Instanzenzugs im Zweifel ermöglicht wird.
Die Abgeordneten scheinen also völlig unbeeindruckt von dem bisher erreichten Status quo in der wissenschaftlichen Debatte zu sein und da finde ich es – aufrichtig formuliert – völlig unverschämt, nunmehr die Öffentlichkeit mit einem „Antrag“ zu konfrontieren, der bar jeder Vernunft ist und allenfalls als „Glaubensbekenntnis“ besonderer Art Geltung beanspruchen kann.
Der Bundestag möge diesen sonderbaren Antrag der ihn unterstützenden Abgeordneten ausdrücklich nicht (!) beschließen, läuft er doch auf eine Dokumentation einer „beharrlichen Arbeitsverweigerung“ hinaus, die angesichts der grundrechtlichen Schutzverpflichtung und dem Parlamentsvorbehalt zwar nicht mit „Kündigung“, aber mit Nichtbeachtung abgestraft werden sollte.
Auch das „C“ im Parteinamen rechtfertigt nicht, dass manche Abgeordnete – so jedenfalls mein Eindruck – mehr ins Evangelium vitae schauen, als in das Verfassungsrecht. Zur Erinnerung: Gerade im Evangelium vitae sind Optionen für Volksvertreter beschrieben, wie in solchen „grenzwertigen Situationen“ gehandelt werden könne.
An dieser Stelle darf ich auf den diesseitigen Kurzbeitrag
Der „radikale Ethikerlass“? Erinnerung(en) – 33 Jahre ist es her…
>>> http://www.lutzbarth.de/Radikaler_Ethikerlass_Lutz_Barth_September_2008....
Kurzum: Nehmen wir das Evangelium vitae beim geschriebenen Wort ernst, dann ist hierin unverhohlen der Aufruf zum Boykott parlamentarisch gebotener Arbeit enthalten und dies führt – wie nunmehr offensichtlich aus Respekt vor den Kirchen und anderen wirkmächtigen Gruppen in unserem Lande geschehen – zum Gesetzgebungsnotstand.
Was also bleibt?
Die Hoffnung, dass ein Großteil der Abgeordneten – insbesondere diejenigen, die noch nicht entschieden sind – sich nicht von einem durch und durch unsäglichen Antrag „blenden lassen“ und vielmehr erkennen, dass das Selbstbestimmungsrecht ein überragendes Rechtsgut ist und im Übrigen der Vorbehalt des Gesetzes kein Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die (!) Abgeordneten sich jedenfalls nicht einer konstruktiven Parlamentsarbeit verweigern dürfen.
Sowenig wie ein arztethischer Paternalismus anbefohlen ist, gilt dies freilich auch in einem besonderen Maße für die Politiker, die ihr Recht auf freie Gewissensentscheidung nicht dazu ausüben sollten, entgegen den „Zeichen der Zeit“ ein Gesetz ad acta legen zu wollen, dass eben nicht aus einer Augenblickssituation heraus dem „mainstream“ geschuldet ist, sondern der Verfassungsrechtslage und den Erfordernissen des Vorbehalt des Gesetzes entspricht!
Lutz Barth
IQB – Medizin- &. Pflegerecht - Lutz Barth
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