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    Gutachten zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Leistungserbringern: Neuformulierung des § 128 SGB V verfassungswidrig und wide

    Berlin. Schwerkranke Patienten, die vom Krankenhaus in die ambulante Versorgung entlassen werden, müssen künftig wahrscheinlich auf ein optimales Überleitungs- und Entlassungsmanagement verzichten. Hintergrund ist die geplante Neuformulierung des § 128 SGB V (Sozialgesetzbuch V) im Rahmen der 15. AMG-Novelle (15. Novelle des Arzneimittelgesetzes). Der Gesetzgeber wollte mit dem § 128 SGB V illegale Kooperationen, beispielsweise in Form von finanziellen Zuwendungen durch Leistungserbringer an Ärzte oder Krankenhäuser, unterbinden. Diese Intention wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Über dieses Ziel schießt der Gesetzgeber nach Ansicht des BVMed jedoch mit der jetzt geplanten Fassung des § 128 SGB V hinaus: Sowohl die schnelle und unkomplizierte Versorgung der Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt als auch die gemeinsame, qualitätsgesicherte Betreuung durch Ärzte und Homecare Unternehmen im ambulanten Bereich wird vor allem durch die Neuformulierung des § 128 SGB V unter Generalverdacht gestellt und kriminalisiert.

    Würde dieser Gesetzesentwurf Realität, dann hätte das gerade für besonders behandlungsbedürftige (chronisch) schwerkranke Menschen, wie Stoma-Patienten oder künstlich ernährte Patienten, massive Einschränkungen in der medizinischen Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt zur Folge. So soll beispielsweise die Einbindung des Arztes bei der Einweisung des Patienten in die Handhabung des Hilfsmittels verboten werden. „Damit würde der Gesetzgeber die sektorübergreifenden Versorgungskooperationen zwischen Klinik, Ärzten und Homecare Unternehmen nahezu unmöglich machen. Erhöhte Folgekosten und vermehrte Krankenhausaufenthalte wären die Folge“, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Zudem würden Leistungserbringern hierdurch Tätigkeiten untersagt, welche an anderer Stelle Gegenstand und Inhalt von anerkannten Versorgungsstandards seien.

    Nach Einschätzung des Verfassungsrechtlers Professor Dr. Christian Koenig LL.M vom Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Universität Bonn ist die geplante Novelle widersprüchlich, verfassungswidrig und schränkt die Versicherten in ihrer grundrechtsbewehrten Wahlfreiheit ein. Das sagt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Koenig im Auftrag des BVMed aus.

    „Schon § 128 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V in ihrer aktuellen Fassung zeigen unmittelbare negative Auswirkungen auf die Versicherten: Gerade auch Kooperationsmodelle, die zuvörderst einer qualitativ hochwertigen Versorgung dienen, werden pauschal verboten. Die Änderungen des Referentenentwurfs und erst recht des Änderungsantragsentwurfs der großen Koalition vertiefen die unverhältnismäßigen und damit verfassungswidrigen Grundrechtseingriffe“, so Prof. Dr. Koenig in dem Gutachten.

    Auch die Kontrollermächtigung an die Krankenkassen schätzt Prof. Dr. Koenig als verfassungswidrig ein. Zudem stehen die Regelungen dieses Paragrafen in Widerspruch zu den an anderer Stelle verfolgten Zielen des Gesetzgebers, durch unterschiedliche Kooperationsformen die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit gerade zu verbessern.

    Dem Gesetzgeber empfiehlt Prof. Dr. Koenig, die Mängel in dieser Novelle noch vor der Bundesratsberatung am 17. Juni zu beseitigen.

    Hinweis an die Medien:
    Das Kurzgutachten sowie eine detaillierte Stellungnahme können beim BVMed angefordert werden (piossek@bvmed.de).
    Der Download-Link des Gutachtens lautet: www.bvmed.de/download.php?51549.

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