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Fußpflege auf Rezept - Wer ärztlich verordnete Fußpflege auf Krankenkassen-Kosten vornehmen darf
Wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann der Arzt professionelle Fußpflege verordnen. Diese können aber nur "medizinische Fußpfleger", auch "Podologen" genannt, vornehmen, erklärt Mechthild Geismann vom Zentralverband der Podologen und Fußpfleger im Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber". Zuckerkranke benötigen besonders oft fachmännische Unterstützung, weil bei ihnen schon kleine Verletzungen der Füße nachhaltige Probleme bereiten können. Podologen sind über zwei Jahre ausgebildete Experten, die ihre Leistung deshalb auch mit den Krankenkassen abrechnen können. Daneben existiert die Tätigkeit der Fußpfleger ohne den Zusatz "medizinisch". Deren Ausbildung ist wesentlich kürzer und umfasst vor allem kosmetische Aspekte. Ihre Kosten erstatten Krankenkassen nicht.
Das Apothekenmagazin "Diabetiker Ratgeber" 7/2009 liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
Presseinformation:
Wort & Bild Verlag
Katharina Neff
Tel.: 0 89/7 44 33-3 43
E-Mail: presse@wortundbildverlag.de



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