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Auf den Inhalt kommt es an
Patientenverfügungen genau formulieren
Durch schwere Krankheit dauerhaft ans Bett gefesselt und künstlich am Leben erhalten – für viele Menschen stellt dies eine beängstigende Vorstellung dar. Aus diesem Grund steigt die Zahl derer, die eine Patientenverfügung aufsetzen, in der sie die gewünschten beziehungsweise nicht gewünschten medizinischen Behandlungen festlegen. In Kraft tritt diese Verfügung, wenn Patienten aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihren Willen nicht mehr selbstständig äußern können. Seit dem 1. September 2009 existiert über den Paragrafen 1901a BGB erstmals eine rechtlich bindende Regelung. „Doch trotz des Gesetzes gilt es bei der Erstellung, einige wichtige Grundsätze zu beachten“, weiß Reinhard Zoske, Hospizbeauftragter der Schaumburg-Lippischen Landeskirche. „Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Patientenverfügung auch in der gewünschten Form greift.“
Konkrete Wünsche erleichtern Entscheidung von
Betreuer und Arzt
Wer sich dafür entscheidet, eine Patientenverfügung aufzusetzen, sollte sich daher intensiv mit seinen Wünschen und Erwartungen auseinandersetzen. Anschließend stellt es sich wesentlich einfacher dar, zu formulieren, welche Behandlung in welcher Situation gewünscht beziehungsweise nicht gewünscht ist. Ob die Verfügung dabei auf freiem Text oder einem vorgefertigten Formular beruht, spielt dabei keine Rolle. Je konkreter die Verfügung ausfällt, desto leichter lassen sich die Wünsche im Ernstfall befolgen. Doch das Gesetz legt auch fest, dass der Betreuer prüfen muss, „ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“. Nur dann greift die Patientenverfügung. „Aus diesen Gründen erweist sich die Abstimmung mit einem Arzt, der Fragen zu Krankheitsverlauf und Behandlungsmöglichkeiten beantworten kann, als sehr hilfreich“, sagt Reinhard Zoske. „Ebenso stehen viele Juristen bei rechtlichen Fragen zur Verfügung.“ Zu einer vollständigen Patientenverfügung gehört auch eine Vorsorgevollmacht. In dieser lässt sich festhalten, wer im Ernstfall den Willen des Patienten prüft und gemeinsam mit dem behandelnden Arzt das weitere Vorgehen festlegt. „Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung dürfen nicht automatisch Eltern, Kinder oder andere enge Familienangehörige die Rolle des Betreuers übernehmen“, erklärt Reinhard Zoske. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt das Gericht einen entsprechenden Betreuer.
Patientenverfügung regelmäßig überprüfen
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung so aufzubewahren, dass sie Ärzten und Betreuern im Bedarfsfall schnell vorliegt. So bietet es sich an, jeweils eine zusätzliche Kopie beim Hausarzt und eine bei den engsten Angehörigen zu hinterlegen. Ein Hinweis auf die Verfügung in Portemonnaie oder Handtasche bietet zusätzliche Sicherheit. Reinhard Zoske rät, regelmäßig zu überprüfen, ob die festgehaltenen Wünsche noch Aktualität besitzen, und diese gegebenenfalls anzupassen: „Medizinische Entwicklungen oder persönliche Erfahrungen können im Laufe der Zeit die Einstellung zu bestimmten Krankheiten oder Maßnahmen verändern.“ Eine Patientenverfügung lässt sich zudem jederzeit formlos widerrufen.
Buchtipp
Dr. med. Erika Mendoza, Reinhard Zoske: „Palliativmedizin – Ein Ratgeber für Patienten mit unheilbaren Krankheiten“
Verlag Arrien GmbH, ISBN: 3-9808990-3-9, € 12,45
Dr. med. Erika Mendoza, Reinhard Zoske: „Leitfaden für Pflegende Zugehörige“
Verlag Arrien GmbH, ISBN: 3-9808990-2-0, € 12,45
Versandkostenfrei bestellbar unter www.arrien-gmbh.de oder 05031 - 120 230.



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